Gewerbliche Schutzrechte gewähren innovativen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorsprung im Wettbewerb. Zudem sichern sie die durch Forschung und Entwicklung erzielten Arbeitsergebnisse gegen unerlaubte Nutzung und Verwertung durch konkurrierende Unternehmen im In- und Ausland.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
welche Bedeutung gewerbliche Schutzrechte für die Wirtschaft haben,
wie Patent-, Muster- und Markenrechte entstehen,
welche wesentlichen Aspekte des Schutzumfangs und der Lizenzierung relevant sind.
Einleitung
Im Kontext überbetrieblicher und internationaler Kooperationen von Unternehmen sind Lizenzen ein unentbehrlicher Bestandteil langfristiger Vertragsbeziehungen. Die Schaffung von Joint Ventures, Vertriebssystemen Franchising, Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie unterschiedliche Formen arbeitsteiliger Produktion basieren auf der gemeinsamen Nutzung gewerblicher Schutzrechte. Im gewerblichen Rechtsschutz sind folgende Schutzrechte anerkannt:
Das Patent wird für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung kann sich auf ein Erzeugnis oder auf ein Verfahren beziehen.
Das Gebrauchsmuster wird für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Im Anmeldeverfahren entfällt die Prüfung auf Neuheit und Erfindungshöhe. Das Gebrauchsmuster ist deshalb einfacher, schneller und kostengünstiger zu erlangen als ein Patent. Es bezieht sich aber nur auf Erzeugnisse, nicht auf Verfahren.
Das Geschmacksmuster betrifft Muster Gestaltungen in zwei- oder dreidimensionaler Erscheinungsform, die neu sind und Eigenart aufweisen. Auch typografische Schriftzeichen können durch Hinterlegung als Geschmacksmuster geschützt werden.
Die Marke ist ein gewerblich genutztes Kennzeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben können Markenrechtsschutz erlangen.
Neben den aufgeführten Schutzrechten gehören weitere Rechte zum Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Folgenden nicht näher behandelt werden. Die Topografie wird als dreidimensionale Struktur von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen zum Beispiel Chip-Oberflächen geschützt, wenn sie eine besondere Eigenart aufweist. Der Topografienschutz erstreckt sich auch auf selbstständig verwertbare Teile und auf Darstellungen zur Herstellung von Topografien. Der Sortenschutz wird beispielsweise für eine Pflanzensorte erteilt, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.
Patente und Gebrauchsmuster
Im Wirtschaftsleben sind Patente und Gebrauchsmuster von erheblicher Bedeutung. In den Kooperationsverträgen für die Herstellung eines Produkts durch ein anderes Unternehmen müssen Herstellungslizenzen über Patente oder Gebrauchsmuster vereinbart werden. Für den Vertrieb geschützter Erzeugnisse sind Vertriebslizenzen erforderlich. Bei der Anwendung patentierter Verfahren sind diese vom Rechteinhaber zu lizenzieren. Im Fall eines Unternehmenserwerbs gehören neben Immobilien die gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente und Gebrauchsmuster zu, den wesentlichen Bestandteilen des Veräußerungsgeschäfts.
Es gibt einige Unterschiede zwischen dem Gebrauchsmuster und dem Patent, die sich auf den Schutzgegenstand, die Schutzdauer und das Anmelde- und Prüfverfahren beziehen:
Schutzgegenstand: Patente werden für Erfindungen Erzeugnisse und Verfahren erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Gebrauchsmuster dagegen können nur für Erzeugnisse angemeldet werden der Gebrauchsmusterschutz entspricht deshalb dem Erzeugnispatent.
Schutzdauer: Der Patentschutz verlängert sich jährlich durch Zahlung der Patentgebühren bis auf insgesamt 20 Jahre, so dass eine flexible Anpassung der Schutzdauer an die Bedürfnisse des Unternehmens gegeben ist. Dagegen dauert der Gebrauchsmusterschutz zunächst nur drei Jahre und kann nach Ablauf dieser Zeit bis auf zehn Jahre verlängert werden.
Anmelde- und Prüfverfahren: Im Unterschied zum Patent werden die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Erfindungshöhe im Eintragungsverfahren eines Gebrauchsmusters nicht nachgeprüft. Das sogenannte »kleine Patent« entsteht einfacher, schneller und kostengünstiger als das Patent und hat in der wirtschaftlichen Praxis den gleichen Werbewert.
Allerdings geht mit dem Vorteil der schnell erlangten Gebrauchsmusterurkunde auch der Nachteil eines möglichen Rechtsverlustes einher. Ein Marktteilnehmer kann Neuheit und Erfindungshöhe des Gebrauchsmusters bestreiten. Diese Schutzvoraussetzungen können in einem Verletzungsprozess oder in einem Löschungsverfahren nachträglich gerichtlich überprüft werden. Der Gebrauchsmusterinhaber trägt deshalb das wirtschaftliche Risiko, dass sein Recht nachträglich gelöscht wird.
Der Anmelder eines Gebrauchsmusters sollte deshalb aus Kostengründen und um die nachträgliche Löschung zu vermeiden vor der Anmeldung seines Schutzrechts eine Recherche zum Stand der Technik vornehmen und die Erfindungshöhe überprüfen lassen. In der Praxis kann dies auch im Rahmen einer Patentanmeldung erfolgen, falls der Gebrauchsmusteranmelder beabsichtigt, seine Erfindung patentieren zu lassen. Ein Anmelder kann gleichzeitig das Prüfverfahren vor dem Patentamt einleiten und die Erfindung als Gebrauchsmuster anmelden. Während der Gebrauchsmusterschutz ohne Zeitverlust entsteht, werden die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Erfindungshöhe im Patenterteilungsverfahren überprüft. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich unter Berücksichtigung des langen Prüfungszeitraums bis zur Erlangung der Patenteintragung.
Ein anderer Vorteil der Gebrauchsmustereintragung besteht darin, dass ein Erfindungsschutz mit der Eintragung in das Musterregister bereits entsteht, während der Inhaber des Gebrauchsmusters noch überprüft, ob sich dieses Schutzrecht in dem gewünschten Umfang gewerblich verwerten lässt. Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten kann ein Patentanmelder für die Anmeldung derselben Erfindung das Prioritätsrecht aus der vorangegangenen Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nehmen, § 40 PatG.
Entstehung und Schutzgegenstand
Das Patenterteilungsverfahren ist ein behördliches Anmeldeverfahren bei den Patentämtern. Es beginnt mit einem Antrag auf Patenterteilung und endet im Erfolgsfall mit der Eintragung in die Patentrolle. Nach deutschem und europäischem Patentrecht ist die Priorität ein wesentliches Element. Danach steht das Patent demjenigen Erfinder zu, der es zuerst beim Patentamt formal ordnungsgemäß angemeldet hat. Demnach ist nicht der Zeitpunkt der Erfindung, sondern derjenige der Einreichung eines Patentantrags entscheidend für die Entstehung des Schutzrechtes.
Das Patent entsteht durch Anmeldung und Eintragung in ein öffentliches Register. Nach dem Territorialprinzip orientiert sich der Patentschutz an dem nationalen Patentrecht desjenigen Landes, welches der Patentanmelder als Bestimmungsland seines Patents angibt. Als Folge der Harmonisierung des Patentrechts in der Europäischen Union und der Zugehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu internationalen Patentabkommen kann ein Patent mit Schutzanspruch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf folgende Weise erworben werden:
Der Anmelder reicht seine Patentanmeldung bei dem Deutschen Patentamt DPA in München ein und erhält ein Patent nach deutschem Recht PatG.
Der Anmelder reicht seine Anmeldung bei dem Europäischen Patentamt EPA in München nach dem Europäischen Patentübereinkommen EPÜ ein und gibt Deutschland als Bestimmungsland an.
Der Anmelder reicht seine Patentanmeldung bei dem EPA oder einer anderen internationalen Anmeldebehörde nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag PCT ein und benennt Deutschland als Bestimmungsland.
Auf verschiedenen Wegen kann der Anmelder zu einem deutschen Patent gelangen die Frage, welches Anmelde- und Erteilungsverfahren für ein Wirtschaftsunternehmen vorteilhaft ist, hängt davon ab, in welchen Regionen das Patentrecht ausgeübt werden soll. Falls ein Wirtschaftsunternehmen ausschließlich in Deutschland tätig wird, ist das Anmelde- und Erteilungsverfahren bei dem DPA nach den Regeln des deutschen Patentrechts zu empfehlen.
Dagegen kann der Anmelder eines Patents nach dem Europäischen Patentübereinkommen ein Patentrecht erlangen, das für jedes von ihm benannte Bestimmungsland des Europäischen Patentübereinkommens wirksam wird. Ein weiterer Vorteil des europäischen Patents besteht in einem einheitlichen Patent- und Erteilungsverfahren.
Dadurch werden den Patentanmeldern in den Mitgliedsländern des Europäischen Patentübereinkommens Kosten und Mühe erspart sie brauchen nicht verschiedene Verfahren in unterschiedlichen Sprachen durchzuführen, um Patentrechte in den von ihnen gewünschten Staaten zu erlangen.
Sofern ein Unternehmen auch außerhalb der Europäischen Union aufgrund seines Patentrechts tätig werden will, ist eine internationale PCT-Patentanmeldung zu empfehlen. Anschließend erfolgt ein einheitliches Anmelde- und Rechercheverfahren, während die Patent-erteilung nach nationalem Recht in den Bestimmungsländern des Patentzusammenarbeitsvertrages PCT vorgenommen wird, die der Patentanmelder angibt.
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Prof. Dr. Brunhilde Steckler
Prof. Dr. jur. Brunhilde Steckler, FH Bielefeld, Internationales Wirtschaftsrecht, F&E-Projekte, z. B. Wissensmanagement eLearning (2004-2006), Entwicklung interaktiver Lernmaterialien (http://onlinelearning.fh-bielefeld.de), Veröffentlichungen in deutschen und englischen Fachzeitschriften, Lehrbücher, u. a. Kompendium Wirtschaftsrecht, Klausurtraining Wirtschaftsprivatrecht, Grundzüge des IT-Rechts, Praxishandbücher, z. B. Pepels/Steckler, Anwaltsmarketing, Rechtshandbuch im Unternehmen (Einkauf und Marketing), Steckler/Pepels, Das Recht im Direktmarketing. mehr